Wenn ein Unfall mit Firmenwagen passiert, gelten einige besondere Regelungen. Relevant ist zum Beispiel die Frage, wer der Halter des Fahrzeugs ist und wer die Haftung übernimmt. Gegenüber dem Unfallgegner haftet stets die verpflichtende Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die auch Firmenwagen bei einer Privatfahrt einschließt. Darüber hinaus existieren spezielle gewerbliche Policen mit erweitertem Schutz und meist ist auch eine Vollkasko vorhanden. Die Übernahme einer möglicherweise im Versicherungsschutz eingeschlossenen Selbstbeteiligung lässt sich im Rahmen eines Dienstwagenüberlassungsvertrags regeln. Teilweise ist auch der Grad der Fahrlässigkeit bei einem selbst verschuldeten Unfall relevant und regelt, ob der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer für die entstandenen Schäden aufkommt.
Wer mit einem Firmenwagen einen Unfall verursacht, muss unmittelbar nach dem „Crash“ einige wichtige Sicherheitsmaßnahmen einleiten. Als Erstes muss die Warnblinkanlage des Fahrzeugs eingeschaltet und die Warnweste angezogen werden. Sodann sollte ein Warndreieck hinter der Unfallstelle gut sichtbar aufgestellt werden. Innerorts beträgt der perfekte Abstand rund 50 Meter, auf Bundesstraßen werden 100 Meter als Richtwert genannt, auf der Autobahn sind es 200 Meter. Sofern es Verletzte gab, muss jetzt Erste Hilfe geleistet und natürlich ein Rettungswagen gerufen werden. Unbedingt erforderlich ist das Hinzuziehen der Polizei, das ebenfalls in direktem Anschluss an den Unfall auf der Agenda steht. Die entstandenen Schäden sollten, sobald dies möglich ist, durch Fotos dokumentiert werden, was die Schadensregulierung durch die Versicherung erleichtert und auch bei Streitfällen sinnvoll ist. Das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners sowie dessen Personalien und Versicherung sollten auch abgefragt werden, was aber auch durch die Polizei erfolgen kann.
Apropos Polizei: diese sollte stets bei einem Unfall mit dem Dienstwagen herangezogen werden, um die Schäden im vollen Umfang zu dokumentieren. Anderenfalls kann passieren, dass einzelne Punkte bis hin zur Frage der Schuld strittig bleiben und sich im Nachhinein nicht mehr valide nachweisen lassen. Wer Schuld am Unfall hat, wird nicht vor Ort geklärt, sodass auch keine spontanen Aussagen gegenüber Unfallgegner, Polizei oder Versicherungen vorgenommen werden sollten. Dies klären Sachverständige, wobei im Vorfeld ein Unfallbericht bei einer Rekonstruktion helfen kann. Der Arbeitgeber legt vielfach Vordrucke für den Unfallbericht im Auto aus und macht die Dokumentation somit leichter. Natürlich muss die Leitung des Fuhrparks bzw. der Arbeitgeber ebenfalls zeitnah informiert werden, möglicherweise auch schon die eigene Versicherung.
Ereignet sich ein Unfall mit Firmenwagen während der Arbeitszeit, so ist von einer betrieblichen Nutzung auszugehen. Die Haftung für die entstandenen Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners übernimmt somit der Fahrzeughalter, sofern nicht das Gegenüber als Verursacher gilt. Wer mit dem Firmenwagen einen Unfall verursacht, kann sich auf die Arbeit der Kfz-Haftpflichtversicherung verlassen und diese zahlt den Schaden ohne „Wenn und Aber“. Anders sieht dies allerdings bei Schäden am eigenen Fahrzeug bzw. am Firmenwagen aus. Für eine Übernahme bedarf es einer Vollkasko, die allerdings in den meisten Fällen ohnehin vorhanden ist.
Die Frage, ob ein Unfall mit Firmenwagen während der Arbeitszeit passiert ist, ist auch für die Übernahme der Selbstbeteiligung relevant. Hier wird der Grad der Fahrlässigkeit als Kriterium herangezogen und eine leichte Fahrlässigkeit sorgt dafür, dass stets der Arbeitgeber haftet, sofern dies nicht ausdrücklich im Dienstwagenüberlassungsvertrag anders geregelt ist. Mittlere Fahrlässigkeit hingegen, bewirkt in aller Regel eine Teilung der Kosten, die bei einer Versicherung mit Selbstbeteiligung (SB) meist bei bis zu 1.000 Euro liegen. Grobe Fahrlässigkeit hingegen, führt zur vollen Haftung durch den Arbeitnehmer bzw. die Person, die den Unfall mit dem Dienstwagen verursacht hat. Wichtig ist in diesem Kontext vor allem der Abschluss einer Vollkasko-Versicherung, die auch bei grober Fahrlässigkeit in die Bresche springt, denn sonst kann es teuer werden, wenn der komplette Schaden aus eigener Tasche ausgeglichen werden muss.
Ereignet sich ein Unfall mit Firmenwagen während der Arbeitszeit, so ist von einer betrieblichen Nutzung auszugehen.
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Kompliziert kann es dann werden, wenn der Firmenwagen für private Fahrten genutzt wurde und der Arbeitnehmer in diesem Kontext in einen Unfall verwickelt wurde. Der Versicherungsschutz bleibt natürlich bestehen, wobei bei einer Vollkasko- Versicherung auch private Fahrten sowie die Nutzung durch Ehe- bzw. Lebenspartnerinnen und -partner eingeschlossen sein sollten. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelung kann bei einem Firmenwagen bei einer Privatfahrt der Arbeitgeber die Zahlung verweigern. Entsprechend Fälle gelangten bereits vor Gericht und endeten mit dem Sieg des Arbeitgebers, wobei auch eine andere Lesart existiert und in Urteile eingeflossen ist. Hier lautet die Argumentation, dass ein Dienstwagen einen geldwerten Vorteil darstellt und auch versteuert wird und damit auch entstandene Schäden durch den Arbeitgeber getragen werden müssen. Wer auf der sicheren Seite will, nimmt einen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag bzw. den Dienstwagenüberlassungsvertrag auf und regelt die Kostenübernahme bereits im Vorfeld.
„Wer auf der sicheren Seite will, nimmt einen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag bzw. den Dienstwagenüberlassungsvertrag auf und regelt die Kostenübernahme bereits im Vorfeld.“