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Firmenwagen Privatnutzung

checkmarkWann ist bei einem Dienstwagen private Nutzung möglich?
checkmarkFirmenwagen Privatnutzung: was ist erlaubt?
checkmarkWie wird ein geldwerter Vorteil berechnet und versteuert?

Firmenwagen privat nutzen

Die Firmenwagen Privatnutzung ist schlichtweg praktisch und genießt eine hohe Beliebtheit. Wer mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass Privatfahrten mit Firmenwagen möglich sind, spart sich eventuell sogar die Anschaffung eines eigenen PKW. Zu beachten ist jedoch, dass seitens des Finanzamts ein geldwerter Vorteil angenommen wird und dieser versteuert werden muss. Im Grunde fungiert die private Nutzung eines Dienstwagens als Sachleistung, die einer anderen Form von Arbeitslohn entspricht. Möglich ist sowohl die Versteuerung über das Führen eines Fahrtenbuchs als auch der Rückgriff auf die pauschale Versteuerung im Kontext der 1-Prozent Regelung. Neben dem steuerlichen Aspekt existieren auch eine Reihe möglicher Regelung mit dem Arbeitgeber, die vertraglich fixiert werden sollten.

Wann ist bei einem Dienstwagen private Nutzung möglich?

Grundsätzlich sind Privatfahrten mit Firmenwagen erlaubt und üblich. Dies sieht auch das Finanzamt so, weswegen bei Vorhandensein eines Dienstwagens von vornherein davon ausgegangen wird, dass hiermit auch eine private Nutzung einhergeht. Bei einem Dienstwagen ohne Privatnutzung bzw. wenn einzig und allein betriebliche Nutzungen vorliegen, sollte dies explizit mit dem Arbeitgeber vereinbart und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Selbiges gilt auch dann, wenn es sich im Rahmen eines Car-Allowance-Modells der private PKW genutzt und dies pauschal vergolten wird. Im Gegenzug fließt eine Pauschale durch den Arbeitgeber, die allerdings stets als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Relevant ist auch die Frage danach, wie viele Privatfahrten mit Firmenwagen möglich sind. Wer seinen Firmenwagen privat nutzen darf, kann dies meist nicht unbegrenzt, sondern erhält ein klar definiertes Kontingent an Kilometern. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Übernahme weiterer Kosten, sei es für Tanken, Aufladen an einer Wallbox oder auch Reparaturen und Inspektionen. Auch hierüber sollte zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Vertrag geschlossen werden.

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Firmenwagen Privatnutzung: Was ist erlaubt?

Die Liste der zu regelnden Details ist allerdings noch deutlich länger und beinhaltet auch Privatfahrten mit Firmenwagen, die am Wochenende stattfinden oder gar in den Urlaub führen. Auch hier kann der Arbeitgeber einen Riegel vorschieben bzw. sollte genau geklärt werden, ob diese Möglichkeit der privaten Nutzung des Firmenwagens eingeräumt wird oder nicht.

Noch weiter reicht die Frage, wenn den Firmenwagen Familienmitglieder fahren sollen, denn hiervon ist auch der Versicherungsschutz betroffen. Aus diesem Grund ist genau zu klären, wer alles hinter dem Steuer sitzen kann: Ehepartner, erwachsene Kinder oder sogar Freunde und weitere Verwandte? Wer hier gegen die Anweisungen des Arbeitgebers handelt, riskiert nicht nur Nachteile hinsichtlich der Versicherung, sondern auch auf arbeitsrechtlichem Gebiet eine Menge Ärger. Entsprechend empfehlen sich verbindliche Regelungen schon im Vorfeld.

Alle Details, wie beispielsweise auch die Möglichkeit, einen privat genutzten Firmenwagen ins Ausland zu steuern, sollten im Überlassungsvertrag dokumentiert werden. Zum Teil muss dieser auch dem Betriebsrat vorgelegt werden, sofern ein solcher existiert, denn es können bei Gehaltsumwandlung auch tarifliche Einschränkungen existieren.

Wann lohnt sich ein Dienstwagen mit Privatnutzung?

Doch lohnt sich das überhaupt bzw. ist eine Firmenwagen Privatnutzung immer von Vorteil? Die Antwort lässt sich nicht pauschal geben und hängt in weiten Teilen von der steuerlichen Situation ab. Grundsätzlich ist ein Firmenwagen mit Privatnutzung natürlich ein geldwerter Vorteil, der sich auch im Alltag positiv bemerkbar macht. Die einmalige Investition in ein Fahrzeug entfällt und der eigene Geldbeutel wird geschont.

Andererseits müssen private Fahrten versteuert werden, wofür in der Regel die 1-Prozent Regelung Anwendung findet. Anders formuliert, entstehen durch einen Dienstwagen zusätzliche Kosten, die beim privaten PKW nicht anfallen würden. Wie hoch ein geldwerter Vorteil bei der privaten Nutzung des Firmenwagens ist, richtet sich nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs sowie nach der Strecke zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz, die pro Entfernungskilometer angesetzt wird.

Wie wird ein geldwerter Vorteil berechnet und versteuert?

Ein geldwerter Vorteil aus der privaten Firmenwagen Nutzung wird wahlweise über ein Fahrtenbuch und somit pro Entfernungskilometer bei privaten Fahrten oder pauschal versteuert. In den meisten Fällen wird eine pauschale Versteuerung in Form der 1-Prozent Regelung oder – für Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge und Elektroautos – 0,5-Prozent- bzw. 0,25- Prozent Regelung gewählt. Was das bedeutet? Ganz einfach, dass dieser Prozentsatz auf den Bruttolistenpreis des Firmenwagens angewendet und Monat für Monat auf das zu versteuernde Einkommen addiert wird. Wird beispielsweise ein Firmenwagen privat genutzt, der 48.000 Euro gekostet hat, so schlagen 480 Euro zu Buche. Hinzu kommen die Kosten für jeden gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, weil diese Strecke als private Nutzung angesehen wird. Der Faktor beträgt hier 0,03 Prozent bzw. einen halbierten oder geviertelten Anteil bei Hybrid- oder E-Autos.

Wer den geldwerten Vorteil versteuert, kann natürlich Benzinkosten als Werbungskosten geltend machen und auch eine eventuelle Zahlung an den Arbeitgeber, Kosten für Reparaturen, Zubehör und selbst regelmäßige Autowäschen lassen sich ansetzen. Wer also während der Firmenwagen Privatnutzung tanken muss, sollte die Quittung unbedingt einreichen. Relevant ist hier ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2016 VI R 2/15 BStBl 2017 II S. 1014, dass die steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kraftstoffkosten bei Anwendung der 1 %-Regelung zum Thema hat. Auch zu verweisen ist auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.12.2014, 12 K 1073/14.

Tipp

Wer den geldwerten Vorteil versteuert, kann natürlich Benzinkosten als Werbungskosten geltend machen und auch eine eventuelle Zahlung an den Arbeitgeber, Kosten für Reparaturen, Zubehör und selbst regelmäßige Autowäschen lassen sich ansetzen.

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