Fahrtenbuch vs. 1 Prozent Rechner – hier handelt es sich um eine regelrechte „Gretchenfrage“. Das Problem: es existiert keine einheitliche und allgemeingültige Antwort, sondern die Rentabilität ist von Fall zu Fall unterschieden. Vereinfachend kann festgestellt werden, dass bei hoher privater Nutzung nahezu immer die 1 Prozent Regelung von Vorteil ist. Klar ist, dass besagte Regelungen lediglich für Firmenwagen oder Selbstständige gilt.
Doch wie geht das mit der 1 Prozent Regelung? Die Frage wird oftmals aufgeworfen und ist schnell beantwortet. Stellt ein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, so geht das Finanzamt von einem geldwerten Vorteil aus, der versteuert werden muss. Dies gilt natürlich nur dann, wenn auch eine private Nutzung vorliegt, d.h. wenn klar ist, dass einzig und allein berufliche Fahrten anfallen, ist man fein raus und muss keine Steuern zahlen. Doch wie lässt sich dies nachweisen? Und wie werden unterschiedliche Anteile an privater Nutzung veranschlagt? Damit es nicht zu kompliziert wird, geht der Staat von vornherein von einer pauschalen Ansetzung von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens aus. Wer einen Fahrtenbuch oder 1 Prozent Regelung Rechner nutzt, kann schnell zutage fördern, was wie viel kostet. Ein Auto mit einem Listenpreis in Höhe von 40.000 € führt beispielsweise zu einem monatlichen Ansatz in Höhe von 400 € bzw. dem zwölfmaligen Anteil im Jahr und somit einem zu versteuernden Betrag in Höhe von 4.800 € plus 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Vorteil liegt darin, dass keinerlei zusätzliche Berechnung oder Dokumentation einzelner Fahrten erforderlich ist.
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Und das Fahrtenbuch? Das ist immer dann sinnvoll, wenn die meisten Fahrten beruflicher Natur sind. Ob Fahrtenbuch oder 1 Prozent Regelung greifen, entscheidet der Arbeitgeber, doch ein Fahrtenbuch darf in den Augen des Finanzamtes keinerlei Fehler aufweisen oder schlampig geführt werden. Prüfungen sind streng und die Auslegung erfolgt nicht immer zum Vorteil der Steuerzahlerinnen oder Steuerzahler. Eingetragen werden sämtliche Fahrten inklusive Datum, Uhrzeit und Kilometerstand sowohl zu Beginn als auch am Ende der Fahrt. Des Weiteren ist der Zweck der Fahrt einzutragen und Ziel und Ort müssen genannt werden, was auch den Namen eines Geschäftspartners einschließt. Zuletzt sind auch Umwege geltend zu machen, wenn beispielsweise ein Arbeitskollege abgeholt oder ein Stau umfahren wurde. Ob und wann ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, geht aus keinem Gesetzestext genau hervor. Es ist allerdings so, dass eine nachträgliche Erstellung nicht zugelassen ist und es muss eine geschlossene Form existieren, d.h. keine einfachen Zettel.
Das Fahrtenbuch lohnt sich vereinfacht immer dann, wenn wenig privat gefahren wird oder der Listenpreis eines Fahrzeugs sehr hoch ausfällt und auch bei einem Gebrauchtfahrzeug kann das Fahrtenbuch von Vorteil sein. Bei einem Fahrtenbuch werden für jede tatsächliche Fahrt zum Arbeitsplatz 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt, was bei bis zu 180 Fahrten im Jahr lukrativer ist. Private Fahrten werden nach tatsächlichen Aufwendungen geteilt durch die Kilometer multipliziert mit der Zahl der gefahrenen privaten Kilometer angesetzt, d.h. es sind einerseits Abschreibungen und Werbungskosten möglich, andererseits müssen private Kilometer gezahlt werden.
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Die Frage nach einem 1 Prozent Regelung vs. Fahrtenbuch Rechner muss übrigens nicht zwingend in Form eines „Entweder-Oders“ beantwortet werden, sondern kann auch ein klares „Sowohl-Alsauch“ sein. Auch, wer zunächst die 1 Prozent Regel anmeldet, kann ein Fahrtenbuch führen und dies im Fall einer Besserstellung nutzen. Ein Wechsel im Laufe des Jahres ist jedoch nicht möglich, allerdings kann auch dann, wenn der Arbeitgeber nach der 1 Prozent Regel den Lohn abrechnet noch ein Fahrtenbuch ins Feld geführt werden, was dann zu einer Steuererstattung führen kann. Voraussetzung ist die Aufstellung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber, der hierzu aber gesetzlich verpflichtet ist.
„Zunächst einmal wurde die 1% Regelung für Firmenwagen als Vereinfachung für die Steuererklärung eingeführt.“
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1 Prozent Regelung oder Fahrtenbuch – diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Arbeitgeber machen es sich oftmals einfach und setzen von vornherein die 1 Prozent an, weil dieser Ansatz weniger Aufwand mit sich bringt. Das Fahrtenbuch kann aber deutlich günstiger sein, bringt jedoch eine Reihe an Auflagen seitens des Gesetzgebers mit sich. Wer hier einträgt, muss sehr genau arbeiten und darf keinerlei Lücken lassen. Des Weiteren müssen Einträge stets aktuell sein und dürfen nicht erst im Nachhinein erfolgen. Einen Sonderfall stellt die Nutzung eines Elektroautos dar: hier fallen anstelle von einem Prozent lediglich 0,25 Prozent des Listenpreises bzw. 0,5 Prozent bei einem Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von mehr als 60.000 € an.